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   OVG Niedersachsen, 09.10.2020 - 10 ME 199/20   

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https://dejure.org/2020,30088
OVG Niedersachsen, 09.10.2020 - 10 ME 199/20 (https://dejure.org/2020,30088)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.10.2020 - 10 ME 199/20 (https://dejure.org/2020,30088)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. Oktober 2020 - 10 ME 199/20 (https://dejure.org/2020,30088)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege bei einmaliger unerlaubter Kinderbetreuung in privater Wohnung - Kinderbetreuung in anderen als genehmigten Räumlichkeiten stellt Pflichtverletzung dar

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 16.01.2015 - 12 C 14.2846

    Aufhebung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege; Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.10.2020 - 10 ME 199/20
    Der in § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verwendete Begriff der Eignung einer Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt (Senatsbeschluss vom 02.10.2019 - 10 ME 184/19 - nicht veröffentlicht; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.01.2015 - 12 C 14.2846 -, juris Rn. 15; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2014 - 7 D 10243/14 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2011 - 12 B 507/11 -, juris Orientierungssatz 2 und Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 17.11.2010 - 2 B 256/10 -, juris Rn. 21).

    Mit Blick auf die Zielrichtung der Regelung des § 43 Abs. 2 SGB VIII, die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Grundsätze der Förderung zu verwirklichen, sollen über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards gesetzt und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sichergestellt werden (Senatsbeschluss vom 02.10.2019 - 10 ME 184/19 - nicht veröffentlicht; Lakies in Münder/Meysen/Trenczeck, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 43 Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2018 - 12 B 503/18 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.01.2015 - 12 C 14.2846 -, juris Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2014 - 7 D 10243/14 -, juris Rn. 6).

  • OVG Sachsen, 27.05.2014 - 4 B 48/14

    Kindertagespflege, Erlaubnis, Aufhebung, persönliche Eignung, Zuverlässigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.10.2020 - 10 ME 199/20
    So kommt eine Aufhebung der Erlaubnis in Betracht, wenn eine von der Betreuungsperson begangene Pflichtverletzung nahelegt, dass die Eignung als Tagespflegeperson i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII entfallen ist (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.05.2014 - 4 B 48/14 -, juris Rn 17, 18).

    Danach gehört zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften einer Pflegeperson eine ausreichende psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und hinreichende emotionale Stabilität, damit das Kind und seine Rechte voraussichtlich unter allen Umständen geachtet werden (Senatsbeschluss vom 02.10.2019 - 10 ME 184/19 - nicht veröffentlicht; OVG Sachsen, Beschluss vom 27.05.2015 - 4 B 48/14 -, juris Rn. 18).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.10.2014 - 7 D 10243/14

    Eignung einer Kindertagespflegeperson und der Räumlichkeiten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.10.2020 - 10 ME 199/20
    Der in § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verwendete Begriff der Eignung einer Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt (Senatsbeschluss vom 02.10.2019 - 10 ME 184/19 - nicht veröffentlicht; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.01.2015 - 12 C 14.2846 -, juris Rn. 15; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2014 - 7 D 10243/14 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2011 - 12 B 507/11 -, juris Orientierungssatz 2 und Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 17.11.2010 - 2 B 256/10 -, juris Rn. 21).

    Mit Blick auf die Zielrichtung der Regelung des § 43 Abs. 2 SGB VIII, die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Grundsätze der Förderung zu verwirklichen, sollen über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards gesetzt und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sichergestellt werden (Senatsbeschluss vom 02.10.2019 - 10 ME 184/19 - nicht veröffentlicht; Lakies in Münder/Meysen/Trenczeck, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 43 Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2018 - 12 B 503/18 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.01.2015 - 12 C 14.2846 -, juris Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2014 - 7 D 10243/14 -, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 22.03.2010 - 7 VR 1.10

    Klagerecht eines Umweltverbandes; Antrag, aufschiebende Wirkung gegen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.10.2020 - 10 ME 199/20
    In den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Beschwerdegericht eine eigene Abwägung des privaten Aufschubinteresses einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsaktes andererseits vorzunehmen und dabei dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend eine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentliches Element der Interessenabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzug zu treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.03.2010 - 7 VR 1/10 -, juris Rn. 13; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.07.2018 - 7 ME 32/18 -, juris Rn. 15).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2018 - 12 B 503/18

    Begründung der fehlenden Eignung für die Kindertagespflege mit den hygienischen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.10.2020 - 10 ME 199/20
    Mit Blick auf die Zielrichtung der Regelung des § 43 Abs. 2 SGB VIII, die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Grundsätze der Förderung zu verwirklichen, sollen über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards gesetzt und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sichergestellt werden (Senatsbeschluss vom 02.10.2019 - 10 ME 184/19 - nicht veröffentlicht; Lakies in Münder/Meysen/Trenczeck, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 43 Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2018 - 12 B 503/18 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.01.2015 - 12 C 14.2846 -, juris Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2014 - 7 D 10243/14 -, juris Rn. 6).
  • OVG Niedersachsen, 04.07.2018 - 7 ME 32/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die gewerberechtliche Verpflichtung zur Schließung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.10.2020 - 10 ME 199/20
    In den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Beschwerdegericht eine eigene Abwägung des privaten Aufschubinteresses einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsaktes andererseits vorzunehmen und dabei dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend eine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentliches Element der Interessenabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzug zu treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.03.2010 - 7 VR 1/10 -, juris Rn. 13; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.07.2018 - 7 ME 32/18 -, juris Rn. 15).
  • OVG Bremen, 17.11.2010 - 2 B 256/10

    Annahme der für die Kindertagespflege erforderlichen körperlichen und psychischen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.10.2020 - 10 ME 199/20
    Der in § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verwendete Begriff der Eignung einer Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt (Senatsbeschluss vom 02.10.2019 - 10 ME 184/19 - nicht veröffentlicht; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.01.2015 - 12 C 14.2846 -, juris Rn. 15; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2014 - 7 D 10243/14 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2011 - 12 B 507/11 -, juris Orientierungssatz 2 und Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 17.11.2010 - 2 B 256/10 -, juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 18.10.2012 - 12 B 12.1048

    (Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege; Eignung der Pflegeperson;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.10.2020 - 10 ME 199/20
    Dementsprechend sind schwere Pflichtverletzungen, die eine Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis wegen nachträglich entfallener Eignung zur Tagespflege rechtfertigen, insbesondere Verhaltensweisen, die - unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles und situativer Besonderheiten - auf eine mangelnde Sorgfalt der Tagespflegeperson im Umgang mit den betreuten Kindern schließen lassen (vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 43 Rn. 39b; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.10.2012 - 12 B 12.1048 -, juris Leitsatz 3. und Rn. 37).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2011 - 12 B 507/11

    Entzug einer Tagespflegeerlaubnis wegen Betriebs einer Hundezucht ohne räumliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.10.2020 - 10 ME 199/20
    Der in § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verwendete Begriff der Eignung einer Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt (Senatsbeschluss vom 02.10.2019 - 10 ME 184/19 - nicht veröffentlicht; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.01.2015 - 12 C 14.2846 -, juris Rn. 15; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2014 - 7 D 10243/14 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2011 - 12 B 507/11 -, juris Orientierungssatz 2 und Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 17.11.2010 - 2 B 256/10 -, juris Rn. 21).
  • BVerwG, 24.07.2008 - 9 B 41.07

    Zulassungsrüge; grundsätzliche Bedeutung; Amtsaufklärung; Aufklärungspflicht;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.10.2020 - 10 ME 199/20
    Eine abschließende Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Antragstellerin, der sich mit den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Mütter ihrer Tageskinder deckt, kann ohne weitere Beweiserhebung jedoch nicht getroffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.07.2008 - 9 B 41/07 -, juris Leitsatz 2. und Rn. 7).
  • OVG Niedersachsen, 18.04.2023 - 10 ME 52/23

    Alternativroute; Autobahnkreuz; Bundesautobahn; Demonstration;

    Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung (Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8).

    Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits (Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8).

    Lässt sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 8.11.2022 - 5 B 195/22 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.4.2016 - 11 ME 82/16 -, juris Rn. 21).

    Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.6.2022 - 1 BvQ 45/22 -, juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 8.11.2022 - 5 B 195/22 -, juris Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3.1.2022 - 7 B 10005/22 -, juris Rn. 6).

    Dabei sind die Folgen gegenüberzustellen, die einerseits eintreten, wenn dem Antrag stattgegeben wird, der Bescheid sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweist bzw. die andererseits eintreten, wenn der Antrag abgelehnt wird, der Bescheid sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist (Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8).

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2023 - 10 ME 56/23

    Beschluss; Bindungswirkung; Gefahrenprognose; neuer Bescheid; Bindungswirkung

    Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung (Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8).

    Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits (Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8).

    Lässt sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 8.11.2022 - 5 B 195/22 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.4.2016 - 11 ME 82/16 -, juris Rn. 21).

    Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.6.2022 - 1 BvQ 45/22 -, juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 8.11.2022 - 5 B 195/22 -, juris Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3.1.2022 - 7 B 10005/22 -, juris Rn. 6).

    Dabei sind die Folgen gegenüberzustellen, die einerseits eintreten, wenn dem Antrag stattgegeben wird, der Bescheid sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweist bzw. die andererseits eintreten, wenn der Antrag abgelehnt wird, der Bescheid sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist (Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8).

  • VG Karlsruhe, 28.03.2023 - 8 K 3182/22

    Fortbildungspflicht für Kindertagespflegepersonen; Ungeeignetheit der

    In Anbetracht der hohen Bedeutung des Kindeswohls und des Schutzbedarfs von Kindern sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nicht nur bei gravierenden Änderungen der Rahmenbedingungen, sondern auch regelmäßig bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen durch die Betreuungsperson erfüllt (vgl. NdsOVG Beschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 - juris Rn. 17).

    Schwere Pflichtverletzungen, die eine Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis wegen nachträglich entfallener persönlichkeitsbezogener Eignung zur Tagespflege rechtfertigen, sind insbesondere Verhaltensweisen, die - unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles und situativer Besonderheiten - auf eine mangelnde Sorgfalt der Tagespflegeperson im Umgang mit den betreuten Kindern schließen lassen (vgl. NdsOVG Beschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 - juris Rn. 18; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 43 Rn. 23b).

  • OVG Saarland, 01.02.2021 - 2 B 379/20

    Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege

    [Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris (m.w.N.)] Der Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege stellt dabei stets das letzte Mittel zur Gewährleistung des Kindeswohls dar.
  • OVG Saarland, 10.02.2021 - 2 B 367/20

    Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege

    [Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris (m.w.N.)] Der Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege stellt dabei stets das letzte Mittel zur Gewährleistung des Kindeswohls dar.
  • OVG Sachsen, 21.03.2023 - 3 B 319/22

    Vorwegnahme der Hauptsache; Leseschwäche; Rechtschreibschwäche; Schulbegleiter

    Dem pflichte auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bei (Beschl. v. 9. Oktober 2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8).
  • VG Hannover, 14.03.2023 - 3 A 1393/23

    Abgrenzung Einrichtung und Kindertagespflege; anfängliche Rechtswidrigkeit;

    Bei der zur Erteilung einer Tagespflegeerlaubnis erforderlichen Eignung zur Ausübung von Kindertagespflege handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um ein gesetzliches Merkmal in Form eines unbestimmten Rechtsbegriffs, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. nur Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 18, m. w. N.).
  • VG Köln, 23.11.2022 - 19 L 1543/22
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.09.2008 - 12 B 1224/08 -, juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 18.
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